Allgemeine Geschäftsbedingungen
Paul Walter GmbH
Fuhrunternehmen · Recycling · Containerdienst · Erdarbeiten · Sand- und Kieslieferungen
Auf einen Blick
Diese Übersicht ist eine Lesehilfe — rechtsverbindlich sind ausschließlich die nachfolgenden AGB.
Was wir für Sie leisten
- Containerdienst — Bereitstellung, Abholung, fachgerechte Entsorgung.
- Recyclinghof — Annahme von Abfällen im Rahmen unserer Genehmigungen.
- Sand- und Kieslieferungen frei Bordsteinkante.
- Erd-, Aushub- und Tiefbauarbeiten mit eigener Maschinen- und Containertechnik.
- Fuhr- und Transportleistungen mit Lkw bis 40 t Gesamtgewicht.
Wofür wir haften
- Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit — unbeschränkt, auch bei einfacher Fahrlässigkeit.
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen — unbeschränkt.
- Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) — bis zur Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
- Schäden, die wir hätten vermeiden können, weil Sie uns rechtzeitig und vollständig informiert haben.
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und ausdrücklich übernommene Garantien.
Wofür wir nicht haften
- Schäden an Pflasterflächen, Kanal- und Schachtabdeckungen, Sicker- und Klärgruben, Tanks, Drainagen, Rasenkanten beim Befahren auf Ihren Wunsch.
- Schäden an Kabeln und Leitungen, wenn Sie uns keine, unvollständige oder unrichtige Pläne übergeben haben.
- Folgen von Überladung oder unsachgemäßer Beladung des Containers.
- Falschdeklaration von Abfällen sowie deren Mehrkosten an Verwertungs- und Beseitigungsanlagen.
- Schadstoffe in Bauschutt oder Erde (Asbest, KMF, Teer/PAK, PCB, kontaminierter Boden) — Mehrkosten und Sanktionen tragen Sie.
- Personenschäden auf dem Recyclinghof bei unberechtigtem Aussteigen oder Laufen auf dem Hof außerhalb von Be-/Entladeort oder Waage.
- Schäden an Fahrzeug oder Container durch ungeeignete Zufahrten oder Aufstellplätze.
- Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und Folgeschäden, soweit nicht eine Kardinalpflicht verletzt wurde.
- Höhere Gewalt — Naturereignisse, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemie, Anlagenausfall.
Was Sie als Kunde tun müssen
- Geeigneten und tragfähigen Aufstellplatz sowie Zufahrtsweg bereitstellen.
- Uns vor Ausführung in Textform über besondere Gefahrenpunkte informieren — insbesondere unterirdische Anlagen, Pflasterflächen, Sickergruben, Lasteinschränkungen.
- Bei Erd- und Aushubarbeiten prüffähige Pläne aller Leitungen und Kabel rechtzeitig übergeben.
- Container nur bis zur Strichmarkierung und nur mit der vereinbarten Abfallart befüllen.
- Container gegen Zugriff Dritter und Verkehrsgefährdung sichern (z. B. Beleuchtung, Absicherung).
- Genehmigungen für die Aufstellung auf öffentlichem Grund einholen, soweit nicht abweichend vereinbart.
- Rechnungen binnen 7 Tagen ohne Abzug begleichen.
- Schadstofffreiheit von Bauschutt und Erde bestätigen — Asbest, KMF, Teer/PAK, PCB und kontaminierter Boden müssen vorher angemeldet und gesondert entsorgt werden.
- Auf dem Recyclinghof gilt: Aussteigen und Laufen auf dem Hof ist grundsätzlich verboten. Aussteigen ist nur am zugewiesenen Be-/Entladeort (für alle Insassen, nur zum Be-/Entladen) und an der Waage zum Bezahlen (nur eine Person — Fahrer/Kunde) erlaubt. Kinder bleiben jederzeit im Fahrzeug.
Was Sie sonst wissen sollten
- Gerichtsstand für Kaufleute: Delmenhorst. Anwendbares Recht: Deutschland.
- Verbraucher haben ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB — die Widerrufsbelehrung erhalten Sie mit der Auftragsbestätigung.
- Verzugszinsen: 5 Prozentpunkte über Basiszins (Verbraucher) bzw. 9 Prozentpunkte (Unternehmer).
- Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware (Sand, Kies) bis zur vollständigen Bezahlung.
- An Verbraucherschlichtung nehmen wir nicht teil (§ 36 VSBG).
→ Ausführliche Regelungen in §§ 1 bis 19.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner, Begriffe
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Containerdienst, Recycling, Annahme und Entsorgung von Abfällen, Sand- und Kieslieferungen, Erd-, Aushub- und Tiefbauarbeiten sowie Fuhr- und Transportleistungen.
(2) Die AGB gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB), wobei für Verbraucher die in diesen AGB ausdrücklich gekennzeichneten Sonderregelungen gelten.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) „Auftraggeber“ ist der Vertragspartner des Auftragnehmers; „Container“ umfasst sämtliche überlassenen Behälter; „Textform“ entspricht § 126b BGB (z. B. E-Mail).
(5) Einbeziehung der AGB: Der Auftragnehmer übersendet dem Auftraggeber diese AGB spätestens mit dem Angebot in Textform (regelmäßig per E-Mail). Mit Annahme des Angebots oder Erteilung des Auftrags erkennt der Auftraggeber die Geltung dieser AGB an. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die AGB in der jeweils zuletzt übersandten Fassung auch für künftige Aufträge, soweit der Auftraggeber nicht widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.
(2) Eine Auftragsänderung oder -stornierung durch den Auftraggeber ist möglich, solange der Auftragnehmer mit der Ausführung noch nicht begonnen hat. Bei Stornierung nach Beginn werden die bereits angefallenen Aufwendungen zzgl. eines pauschalen Bearbeitungsanteils von 15 % der Auftragssumme berechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 3 dieser AGB sowie nach §§ 312g, 355 BGB bleibt hiervon unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu.
(2) Die gesonderte Widerrufsbelehrung sowie das Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher mit der Auftragsbestätigung in Textform mitgeteilt und sind Bestandteil des Vertrags.
(3) Hat der Verbraucher den Beginn der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt, hat er bei Widerruf den anteiligen Wert der bis dahin erbrachten Leistung zu zahlen.
§ 4 Containerdienst
(1) Der Containerdienst ist ein gemischter Vertrag und umfasst die entgeltliche Überlassung des Containers (mietvertragliche Elemente, §§ 535 ff. BGB), die Beförderung sowie die fachgerechte Verwertung und Entsorgung des Inhalts (werk- und dienstvertragliche Elemente, §§ 631 ff. BGB). Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber den vereinbarten Container für die vereinbarte Mietzeit zur Aufnahme der vereinbarten Abfallart und führt den gefüllten Container einer geeigneten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zu. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, wählt der Auftragnehmer die Anlage. Im Zweifel gelten die Regelungen des Werkvertragsrechts.
(2) Wird der Container nicht innerhalb der vereinbarten Mietzeit zur Abholung bereitgestellt, schuldet der Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Tag eine Standgebühr nach der jeweils gültigen Preisliste des Auftragnehmers, mindestens jedoch 8,00 € netto pro Tag.
(3) Eigentum am Containerinhalt: Mit der Beladung des Containers durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer Besitzer des Inhalts; das Eigentum am Containerinhalt geht im Zeitpunkt der Verladung des befüllten Containers auf das Fahrzeug des Auftragnehmers auf diesen über, soweit der Auftraggeber nicht in Textform etwas anderes verlangt und der Auftragnehmer dem zustimmt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verwerten oder zu beseitigen. Die abfall- und nachweisrechtlichen Pflichten bleiben unberührt. Werthaltige Gegenstände (z. B. Edelmetalle, Antiquitäten, elektronische Geräte, persönliche Wertsachen) sind vom Auftraggeber vor Abholung zu entfernen; ein Anspruch auf Herausgabe oder Wertersatz besteht nach Verladung und Abtransport nicht mehr. Ergibt sich später, dass im Container gefährliche Abfälle enthalten waren (§ 7 Abs. 3 und 4), tritt Abs. 6 des § 7 an die Stelle dieser Aneignung.
(4) Angaben zu Größe und Tragfähigkeit erfolgen mit branchenüblichen Toleranzen. Wesentliche Beschaffenheitsabweichungen begründen die gesetzlichen Mängelrechte; § 309 Nr. 8 BGB bleibt unberührt.
§ 5 Zufahrten, Aufstellplatz und Befahren von Grundstücken
(1) Der Auftraggeber stellt einen geeigneten, tragfähigen Aufstellplatz und ebenso tragfähige Zufahrtswege bereit. Die eingesetzten Lkw und Baumaschinen weisen ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 40.000 kg auf.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die folgenden Bauteile und Flächen diesem Gewicht häufig nicht standhalten und bereits durch das bloße Überfahren beschädigt werden können: gepflasterte und verbundsteingebundene Flächen, Plattenbeläge, Kanal-, Schacht- und Sinkkastenabdeckungen, Kellerlichtschächte, Sickergruben, Klärgruben, Tanks, Drainage-, Kanal- und Versorgungsleitungen sowie Rasenkanten und Bordsteine. Auch nicht fachgerecht oder nicht in ausreichender Tiefe verlegte Leitungen können geschädigt werden.
(3) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Ausführung in Textform über etwaige Lasteinschränkungen, unterirdische Hohlräume und sämtliche besonderen Gefahrenpunkte auf dem Grundstück und der Zufahrt aufzuklären.
(4) Erfolgt das Befahren des Grundstücks oder der Zufahrt auf ausdrücklichen Wunsch oder mit Zustimmung des Auftraggebers trotz erkennbar eingeschränkter Tragfähigkeit, geschieht dies auf dessen Risiko, soweit der Auftragnehmer den eintretenden Schaden nicht zu vertreten hat. Für Schäden an befahrenen Flächen, Einbauten und unterirdischen Bauteilen haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von § 14 dieser AGB.
(5) Genehmigungen für die Aufstellung auf öffentlichem Grund holt der Auftraggeber ein, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung der Genehmigungspflicht entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 6 Behandlung und Sicherung des Containers
(1) Der Auftraggeber behandelt den Container sachgemäß und sichert ihn nach den anerkannten Regeln der Technik gegen Zugriff Dritter und Verkehrsgefährdung (z. B. Beleuchtung, Absicherung). Für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder den Verlust des Containers haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei Beschädigung wird der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungswert nach Wahl des Auftragnehmers in Rechnung gestellt; der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen.
§ 7 Beladung und Abfalldeklaration
(1) Der Container darf nur bis zur Höhe des oberen Randes (Strichmarkierung) und nur bis zum zulässigen Gesamtgewicht beladen werden. Mehraufwand und Schäden durch Überladung trägt der Auftraggeber.
(2) Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration der eingebrachten Abfälle verantwortlich (§§ 3, 7, 47 ff. KrWG i. V. m. AVV — Abfallverzeichnisverordnung). Er stellt sicher, dass nur die vereinbarte Abfallart eingefüllt wird.
(3) Gefährliche Abfälle im Sinne von § 48 KrWG i. V. m. der AVV sowie der Nachweisverordnung (NachwV) dürfen ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht eingefüllt werden.
(4) Bestätigung der Schadstofffreiheit: Mit Auftragserteilung und Befüllung des Containers bestätigt der Auftraggeber, dass das eingefüllte Material — insbesondere Bauschutt, Bodenaushub und Erde — frei von Schadstoffen ist und keine Stoffe enthält, die nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), den einschlägigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (insb. TRGS 519 Asbest, TRGS 521 künstliche Mineralfasern), dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), der Abfallverzeichnisverordnung (AVV), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gesondert deklariert oder entsorgt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere: Asbest und asbesthaltige Materialien, künstliche Mineralfasern (Glas-/Steinwolle), teer- und PAK-haltige Materialien (z. B. Teerdachpappe, Teerasphalt, Parkettkleber), PCB-haltige Materialien, mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz, schadstoffbelasteter Boden sowie Materialien mit erhöhten Schwermetallgehalten oberhalb der Zuordnungswerte der LAGA M20 / EBV.
(5) Vermutet der Auftraggeber das Vorhandensein der in Absatz 4 genannten Stoffe oder ist deren Vorhandensein nicht sicher auszuschließen, hat er den Auftragnehmer vor Befüllung in Textform zu informieren. Der Auftragnehmer entscheidet sodann über die Annahme, eine getrennte Erfassung oder eine separate Beauftragung mit Nachweisführung.
(6) Bei Verstoß gegen die Absätze 1 bis 5 ist der Auftragnehmer berechtigt, den Inhalt zurückzubringen, getrennt zu erfassen oder gegen Aufpreis zu entsorgen. Der Auftraggeber trägt sämtliche Mehrkosten einschließlich Analyse-, Sortier-, Sanierungs- und Anlagenkosten sowie etwaige behördliche Sanktionen.
§ 8 Sand-, Kies- und Materiallieferungen
(1) Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante, soweit nicht abweichend vereinbart. Abkippstellen müssen geeignet, frei zugänglich und tragfähig sein. § 5 dieser AGB gilt entsprechend.
(2) Mengenangaben erfolgen nach Volumen oder Gewicht laut Lieferschein. Branchenübliche Toleranzen bleiben vorbehalten.
(3) Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Auftragnehmers.
§ 9 Erd-, Aushub- und Tiefbauarbeiten; Kabel und Leitungen
(1) Vor Beginn von Erd-, Aushub-, Bagger- oder vergleichbaren Tiefbauarbeiten teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Lage, Tiefe und Art sämtlicher auf dem Grundstück vorhandener Leitungen, Kabel, Rohre, Drainagen, Kanäle, Tanks und sonstiger Einbauten rechtzeitig, vollständig und nachweisbar in Textform mit. Soweit verfügbar, sind prüffähige Bestands- und Spartenpläne beizufügen.
(2) Werden keine Pläne vorgelegt, sind diese unvollständig, veraltet oder erweisen sie sich als unrichtig, haftet der Auftragnehmer für daraus entstehende Leitungs- und Folgeschäden nur nach Maßgabe von § 14 dieser AGB.
(3) Im Bereich vorhandener oder zu vermutender Leitungen erfolgt die Freilegung ausschließlich in Handschachtung. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird nach den jeweils gültigen Stunden- und Materialsätzen des Auftragnehmers gesondert abgerechnet. Zusätzliche Wartezeiten werden ebenfalls nach Aufwand berechnet.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass etwaig erforderliche Genehmigungen, Sperrungen, Aufbruchgenehmigungen und Einweisungen Dritter (z. B. Netzbetreiber) rechtzeitig vorliegen.
§ 10 Anlieferung am Recyclinghof
(1) Der Auftragnehmer nimmt Abfälle nur in den ausgewiesenen Annahmekategorien und im Rahmen seiner Genehmigungen entgegen.
(2) Der Anliefernde ist verpflichtet, korrekte Angaben zur Herkunft und Beschaffenheit des Materials zu machen. Die Vorgaben des KrWG, der AVV, der NachwV sowie der Hausordnung des Auftragnehmers sind zu beachten. Bei Falschdeklaration kann der Auftragnehmer die Annahme verweigern oder nachträglich Mehrkosten geltend machen.
(3) Mit der Anlieferung bestätigt der Anliefernde, dass das angelieferte Material — insbesondere Bauschutt, Bodenaushub und Erde — frei von Schadstoffen im Sinne von § 7 Abs. 4 dieser AGB ist (Asbest, künstliche Mineralfasern, teer-/PAK-haltige Materialien, PCB, schadstoffbelasteter Boden, schwermetallbelastete Materialien u. a.). Bei begründetem Verdacht ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern, eine Beprobung auf Kosten des Anliefernden zu veranlassen oder das Material nachträglich auf Kosten des Anliefernden ordnungsgemäß zu entsorgen.
(4) Sicherheit auf dem Betriebsgelände: Auf dem Recyclinghof ist mit Lkw-, Stapler- und Baumaschinenverkehr zu rechnen. Aus Sicherheitsgründen ist das Verlassen des Fahrzeugs sowie das Laufen auf dem Betriebsgelände grundsätzlich untersagt. Das Aussteigen ist ausschließlich in folgenden Fällen zulässig: (a) sämtlichen Insassen, einschließlich des Fahrers, ist das Aussteigen nur am vom Mitarbeiter des Auftragnehmers zugewiesenen Be- und Entladeort und nur für die Dauer des Be- und Entladevorgangs gestattet; (b) an der Waage darf ausschließlich eine Person — der Fahrer bzw. der Kunde — und ausschließlich zum Zweck der Bezahlung aussteigen. Kinder dürfen das Fahrzeug auf dem gesamten Betriebsgelände zu keinem Zeitpunkt verlassen. Den Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist jederzeit Folge zu leisten. Der Anliefernde stellt die Einhaltung dieser Pflichten durch alle Insassen sicher und haftet für Schäden, die aus einem Verstoß resultieren.
(5) Persönliche Schutzausrüstung (mindestens festes Schuhwerk und Warnweste) wird empfohlen; das Betreten des Geländes ohne ausreichende Sicht (z. B. ausschließlich Pkw mit eingeschränkter Sicht) erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 11 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber gewährleistet eine ungehinderte und sichere Zufahrt zur Baustelle sowie geeignete Stellflächen für Maschinen und Container.
(2) Verstößt der Auftraggeber gegen seine Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten nach §§ 5, 7 und 9, hat er die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen, Schäden, Stillstandszeiten und Folgeschäden zu tragen.
§ 12 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gilt die jeweils gültige Preisliste, soweit nichts anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Rechnungen sind binnen 7 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Verzug tritt — vorbehaltlich früherer gesetzlicher Verzugsbegründung — spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein, gegenüber Verbrauchern nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).
(3) Im Verzugsfall werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte gegenüber Unternehmern). Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt davon unberührt.
(5) Preisanpassung bei Energie- und Entsorgungskostenänderungen: Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Aufträgen mit einer Laufzeit oder Vorlaufzeit von mehr als vier Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise im Verhältnis zur Veränderung der ihn betreffenden Kraftstoff-, Energie-, Maut-, Anlagen-, Deponie- und Lohnkosten anzupassen. Die Anpassung wird dem Auftraggeber in Textform mit einer Frist von vier Wochen vor Wirksamwerden mitgeteilt; sie ist auf das Maß begrenzt, das zur Kostendeckung erforderlich ist. Bei einer Erhöhung um mehr als 10 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu, das innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform auszuüben ist. Bei kurzfristigen Lieferungen von Sand, Kies und sonstigen Materialien sowie bei Tagesgeschäften kann der Auftragnehmer einen tagesaktuellen Treibstoff- bzw. Dieselzuschlag berechnen, sofern dieser im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen ist.
(6) Elektronische Rechnungsstellung: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (insbesondere als PDF per E-Mail oder als E-Rechnung im Format XRechnung/ZUGFeRD gemäß § 14 UStG) zu erstellen und zu übermitteln. Der Auftraggeber stimmt dem ausdrücklich zu. Eine zusätzliche Übersendung in Papierform erfolgt nur auf gesondertes Verlangen und kann gegen ein angemessenes Entgelt nach Preisliste berechnet werden.
§ 13 Höhere Gewalt, Leistungshindernisse
(1) Bei höherer Gewalt (z. B. Naturereignisse, Streik, behördliche Anordnungen, Pandemie, Ausfall wichtiger Versorgungs- oder Verwertungsanlagen) ruhen die Leistungspflichten für die Dauer der Behinderung. Beide Parteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn das Leistungshindernis länger als sechs Wochen andauert. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(2) Witterungsbedingte und baustellenbedingte Leistungshindernisse: Bei Frost, Dauerregen, Schneefall, Sturm, Hochwasser, fehlender Tragfähigkeit der Baustelle oder vergleichbaren Bedingungen, die eine sichere und sachgerechte Ausführung der Leistung unmöglich machen oder unverhältnismäßig erschweren, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung zu unterbrechen oder zu verschieben. Die vereinbarten Termine verlängern sich entsprechend; entstehende Mehrkosten (z. B. zusätzliche An- und Abfahrten, Stillstandszeiten, Sicherungsmaßnahmen) trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. Erweist sich die Ausführung als endgültig unmöglich, gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 14 Haftung des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen ausdrücklich übernommener Garantien bleibt unberührt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), und zwar begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, insbesondere für Schäden an befahrenen Flächen, an Einbauten und unterirdischen Leitungen, soweit der Auftraggeber seinen Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten (§§ 5, 9, 11) nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 15 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) Für Mängel der vom Auftragnehmer gelieferten Waren (insbesondere Sand, Kies, Schüttgüter) und der erbrachten Werkleistungen (insbesondere Erdarbeiten, Aushub, Tiefbau, Container- und Entsorgungsdienstleistungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) gelten die gesetzlichen Mängel- und Verjährungsfristen unverändert; insbesondere beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei beweglichen Sachen zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
(3) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) verkürzt sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Abnahme der Werkleistung. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist sowie aus Garantie und Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(4) Untersuchungs- und Rügepflicht im Handelsverkehr: Ist der Auftraggeber Kaufmann (§ 1 HGB), gilt die handelsrechtliche Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Offene Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, in Textform anzuzeigen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
(5) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuherstellung der Werkleistung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 14 dieser AGB.
§ 16 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus § 14 Abs. 1 sowie nicht gegenüber Verbrauchern; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Mängelverjährung nach § 15 dieser AGB bleibt unberührt.
§ 17 Versicherung
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eigene Sachen, insbesondere unterirdische Anlagen und Außenanlagen, gesondert zu versichern. Eine Pflicht des Auftragnehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung zugunsten des Auftraggebers besteht nicht.
§ 18 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der DSGVO und des BDSG zur Vertragsdurchführung. Einzelheiten sind der Datenschutzerklärung unter www.p-walter.de/datenschutz zu entnehmen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleibt der zwingende Verbraucherschutz dieses Staates unberührt.
(2) Erfüllungsort und — soweit gesetzlich zulässig — ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Delmenhorst, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(3) Verbraucherstreitbeilegung: Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Individualabreden (§ 305b BGB) haben stets Vorrang und bedürfen keiner besonderen Form.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB).
Stand: Mai 2026 · Paul Walter GmbH, Nordstraße 8, 27751 Delmenhorst